Artikel 3 VO (EG) 96/847
(1) Ist eine vorsorgliche TAC vor dem 31. Oktober des Jahres, für das sie gilt, zu mehr als 75 % ausgeschöpft, so kann ein Mitgliedstaat, der über eine Quote für den Bestand verfügt, für den diese TAC festgesetzt wurde, eine Anhebung der TAC beantragen. Ein solcher Antrag, dem einschlägige biologische Angaben sowie Angaben über das Ausmaß der gewünschten Anhebung beizufügen sind, ist an die Kommission zu richten. Die Kommission prüft die Bestandteile des Antrags innerhalb von zwanzig Arbeitstagen im Hinblick darauf, dem Rat einen Vorschlag für eine Änderung der Verordnung zur Festsetzung der TACs und Quoten zu unterbreiten, falls dies für gerechtfertigt gehalten wird. Die Mitgliedstaaten werden über die Ergebnisse der Prüfung unterrichtet.
(2) Die Fänge der Mitgliedstaaten dürfen die zulässigen Anlandungen um bis zu 5 % überschreiten. Diese Fänge gelten jedoch im Hinblik auf die Abzüge nach Artikel 5 als eine Überschreitung der zulässigen Anlandungen.
(3) Ist eine Quote für einen Bestand, für den eine vorsorgliche TAC gilt, am 31. Oktober des Jahres, für das sie gilt, zu mehr als 75 % ausgeschöpft, so kann der Mitgliedstaat, dem diese Quote zugeteilt wurde, die Kommission um die Erlaubnis bitten, zusätzliche Mengen Fisch desselben Bestandes anzulanden; der Mitgliedstaat sollte dabei angeben, um welche zusätzliche Menge es sich handelt, wobei diese 10 % der betreffenden Quote nicht übersteigen darf. Die Kommission entscheidet innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach dem Verfahren des Artikels 36 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 über solche Anträge. Die nach diesem Verfahren bewilligte zusätzliche Menge gilt im Hinblick auf die Abzüge nach Artikel 5 der vorliegenden Verordnung als Überschreitung der zulässigen Anlandungen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.