Artikel 2 VO (EG) 96/847

Bei der Festsetzung der TACs gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 legt der Rat fest,

für welche Bestände vorsorgliche TACs und für welche Bestände analytische TACs gelten, wobei er sich auf die verfügbaren wissenschaftlichen Angaben zu den Beständen stützt;

für welche Bestände in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände und der gegenüber Drittländern eingegangenen Verpflichtungen die Artikel 3 und 4 nicht gelten;

für welche Bestände in Anbetracht ihrer biologischen Lage die in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Abzüge gelten.

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