Artikel 1 VO (EG) 96/847
(1) Für Bestände, für die für das betreffende Jahr keine gezielte wissenschaftlich begründete Einschätzung der Fangmöglichkeiten vorliegt, werden vorsorgliche TACs festgesetzt. In den anderen Fällen gelten analytische TACs.
(2) Für die zulässigen Anlandungen von Fängen eines bestimmten Bestandes, die ein Mitgliedstaat vornehmen kann, gilt für die Zwecke dieser Verordnung jeweils die ihm vom Rat auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 zugeteilte Quote mit den Änderungen aufgrund
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des Austausches von Fangrechten entsprechend Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92,
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der Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93,
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der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zurückbehaltenen Mengen und
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der Abzüge gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung.
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