Artikel 5 VO (EG) 96/847

(1) Außer bei den in Absatz 2 genannten Beständen werden alle Anlandungen, die die betreffenden zulässigen Anlandungen überschreiten, von der Quote des entsprechenden Bestands für das folgende Jahr abgezogen.

(2) Kommt es bei den in Artikel 2 dritter Gedankenstrich genannten Beständen zu einer Überfischung der zulässigen Anlandungen, so wird von der betreffenden Quote für das folgende Jahr ein Abzug vorgenommen, der wie folgt zu berechnen ist:

Höhe der Überfischung der zulässigen Anlandungen Abzug
die ersten 10 % Überschreitung × 1,00
die folgenden 10 % bis zu 20 % insgesamt Überschreitung × 1,10
die folgenden 20 % bis zu 40 % insgesamt Überschreitung × 1,20
jede weitere Überfischung von mehr als 40 % Überschreitung × 1,40

Bei jeder Überfischung zulässiger Anlandungen von bis zu 100 Tonnen wird indes ein Abzug vorgenommen, der der Höhe der Überfischung × 1,00 entspricht.

Für jedes weitere Jahr, in dem die zulässigen Anlandungen um mehr als 10 % überschritten werden, werden zusätzliche 3 % von der über die zulässigen Anlandungen hinaus gefischten Menge abgezogen.

(3) Die Abzüge erfolgen unbeschadet des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93.

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