Präambel VO (EG) 96/847

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(3) ist es notwendig, Bedingungen für die Fischereitätigkeiten festzulegen, mit denen die gegenwärtig verfügbaren Mechanismen verbessert werden, und zwar durch die Einführung einer flexiblen Regelung zur mehrjährigen Verwaltung der zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) und Quoten, die — innerhalb bestimmter Grenzen — auch mit der Bestandserhaltungspolitik vereinbar ist.

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 obliegt es dem Rat, die auf die Mitgliedstaaten aufzuteilenden Fangmöglichkeiten sowie die Bedingungen für die Anpassung dieser Fangmöglichkeiten von einem Jahr zum anderen festzulegen.

Es ist festzulegen, welche Bestände unter vorsorgliche und welche unter analytische TACs fallen.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind die zulässigen Anlandungen von Fängen eines bestimmten Bestandes festzulegen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können vorsorgliche TACs für bestimmte Bestände im Laufe des Jahres durchaus angehoben werden, ohne daß hierdurch der Grundsatz der rationellen und verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen gefährdet würde.

Die Mitgliedstaaten sind darin zu bestärken, einen Teil ihrer Quoten für Bestände, die unter analytische TACs fallen, im Rahmen bestimmter Grenzwerte von einem Jahr auf das andere zu übertragen.

Andere Bestände hingegen, für die analytische oder vorsorgliche TACs gelten, können sich in einem Zustand befinden, der eine Anhebung der TACs ausgeschlossen erscheinen läßt.

Eine Überfischung der Quoten sollte eine Sanktion zur Folge haben. Ein möglicher Weg ist es, entsprechende Abzüge von der für das folgende Jahr geltenden Quote derjenigen Mitgliedstaaten vorzunehmen, die die Überfischung zu verantworten haben. Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(4) erläßt der Rat Vorschriften für die Quotenabzüge, die die Kommission im Falle einer Überfischung vornehmen kann, wobei dem Umfang der Überfischung, etwaigen Überfischungen im vorangegangenen Jahr und der biologischen Lage des betreffenden Bestands Rechnung getragen wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 382 vom 31.12.1994, S. 4.

(2)

ABl. Nr. C 249 vom 25.9.1995, S. 84.

(3)

ABl. Nr. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(4)

ABl. Nr. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2870/95 (ABl. Nr. L 301 vom 14.12.1995, S. 1).

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