Artikel 11 VO (EG) 97/1035
Personal
(1) Für das Personal der Beobachtungsstelle gelten die Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Die Beobachtungsstelle übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.
(3) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission geeignete Durchführungsbestimmungen fest.
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