Artikel 10 VO (EG) 97/1035

Direktor

(1) Die Beobachtungsstelle wird von einem vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission ernannten Direktor geleitet; seine Amtszeit beträgt vier Jahre, und er kann wiederernannt werden.

(2) Der Direktor ist verantwortlich für

a)
die Wahrnehmung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Aufgaben;
b)
die Erstellung und Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Beobachtungsstelle;
c)
die Erstellung von Berichten, Schlußfolgerungen und Stellungnahmen gemäß dieser Verordnung;
d)
alle Fragen, die das Personal und die laufende Verwaltung betreffen.

(3) Der Direktor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Amtsführung ab und nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates sowie des Exekutivausschusses teil.

(4) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Beobachtungsstelle.

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