Artikel 9 VO (EG) 97/1035
Exekutivausschuß
(1) Der Exekutivausschuß setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und höchstens drei weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates, zu denen die vom Europarat benannte Persönlichkeit sowie der Vertreter der Kommission gehören müssen.
(2) Der Exekutivausschuß kontrolliert die Arbeit der Beobachtungsstelle, überwacht die Ausarbeitung und Durchführung der Programme und bereitet die Tagungen des Verwaltungsrates mit Unterstützung des Direktors der Beobachtungsstelle vor. Der Exekutivausschuß nimmt ferner alle Aufgaben wahr, die ihm vom Verwaltungsrat gemäß dessen Geschäftsordnung übertragen werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.