Artikel 8 VO (EG) 97/1035

Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle setzt sich zusammen aus je einer von jedem Mitgliedstaat benannten unabhängigen Persönlichkeit, einer unabhängigen Persönlichkeit, die vom Europäischen Parlament benannt wird, einer unabhängigen Persönlichkeit, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 vom Europarat benannt wird, sowie einem Vertreter der Kommission. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind Persönlichkeiten mit angemessener Erfahrung im Bereich der Menschenrechte und der Analyse rassistischer, fremdenfeindlicher und antisemitischer Phänomene.

Jedes Mitglied hat einen in ähnlicher Weise benannten Stellvertreter.

(2) Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter werden der Europäischen Kommission übermittelt, damit sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden können. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre und kann einmal verlängert werden. Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sowie die anderen Mitglieder des Exekutivausschusses nach Artikel 9.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates bzw. in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter verfügt über eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt. Der Vorsitzende nimmt an den Abstimmungen teil. Die vom Europarat benannte Person darf an den Abstimmungen betreffend die in Absatz 3 Buchstaben d) und e) genannten Entscheidungen nicht teilnehmen.

(3) Der Verwaltungsrat faßt die für die Tätigkeit der Beobachtungsstelle erforderlichen Beschlüsse. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:

a)
Er legt das jährliche Arbeitsprogramm der Beobachtungsstelle nach Maßgabe des Haushalts und der verfügbaren Mittel fest; im Bedarfsfall kann das Programm im Jahresverlauf überprüft werden.
b)
Er nimmt die beiden in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g) genannten Berichte sowie die Schlussfolgerungen und Stellungnahmen der Beobachtungsstelle an und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen; er trägt für die Veröffentlichung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g) genannten Jahresberichte Sorge; der Jahresbericht über die Tätigkeit der Beobachtungsstelle wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen spätestens am 15. Juni übermittelt.
c)
Er ernennt den Direktor der Beobachtungsstelle.
d)
Er verabschiedet den Entwurf des Haushaltsplans und stellt den endgültigen Jahreshaushaltsplan der Beobachtungsstelle fest.
e)
Er erteilt dem Direktor Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.

(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wird von seinem Vorsitzenden einberufen und tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(5) Die Beobachtungsstelle übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.

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