Artikel 7 VO (EG) 97/1035
Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen
(1) Die Beobachtungsstelle arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Organisationen in den Mitgliedstaaten oder internationalen, staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen, die für rassistische und fremdenfeindliche Phänomene zuständig sind, zusammen.
(2) Die administrativen Modalitäten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 unterliegen der Zustimmung des Verwaltungsrates.
(3) Die Beobachtungsstelle koordiniert ihre Tätigkeiten, insbesondere in bezug auf ihr Arbeitsprogramm nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a), mit denen des Europarates. Zu diesem Zweck schließt die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 228 des Vertrags im Namen der Beobachtungsstelle ein Abkommen mit dem Europarat mit dem Ziel, eine enge Zusammenarbeit zwischen diesem und der Beobachtungsstelle zu begründen. In diesem Abkommen wird insbesondere vorgesehen, daß der Europarat eine Persönlichkeit in den Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle entsendet.
Sollten sich Abkommen mit anderen internationalen Organisationen oder mit Drittländern als notwendig erweisen, damit die Beobachtungsstelle ihren Aufgaben effizient gerecht werden kann, schließt die Gemeinschaft derartige Abkommen im Namen der Beobachtungsstelle nach dem vorstehend genannten Verfahren.
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