Artikel 16 VO (EG) 97/1035

Bericht

Im Laufe des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen einen Bericht zur Bewertung der Tätigkeiten der Beobachungsstelle vor, dem sie je nach Entwicklung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft im Bereich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung oder Ausweitung ihrer Aufgaben beifügt.

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