Artikel 17 VO (EG) 97/1035

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Entscheidung der zuständigen Behörden über den Sitz der Beobachtungsstelle in Kraft.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.