Artikel 2 VO (EG) 97/1035

Zielsetzung und Aufgaben

(1) Das Hauptziel der Beobachtungsstelle besteht darin, der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, insbesondere in den in Artikel 3 Absatz 3 aufgeführten Bereichen, objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen über rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Phänomene auf europäischer Ebene bereitzustellen, die diesen von Nutzen sind, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen oder Aktionen festlegen.

(2) Die Beobachtungsstelle untersucht Ausmaß und Entwicklung der Phänomene und Erscheinungsformen von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus, analysiert ihre Ursachen, Folgen und Auswirkungen und untersucht die Beispiele bewährter Praktiken, die Abhilfe schaffen sollen. Zu diesem Zweck wird die Beobachtungsstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben wie folgt tätig:

a)
Sie sammelt, speichert und analysiert Informationen und Daten, einschließlich wissenschaftlicher Forschungsergebnisse, die ihr von den Forschungsanstalten, Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorganen, internationalen Organisationen — insbesondere den in Artikel 4 Absatz 1 genannten — und nichtstaatlichen Organisationen übermittelt werden.
b)
Sie arbeitet mit den Informationsübermittlern zusammen und erstellt ein Konzept für eine abgestimmte Nutzung der Datenbanken, damit eine umfassende Verbreitung ihrer Informationen — gegebenenfalls auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Raters oder der Kommission — erleichtert wird.
c)
Sie führt Forschungsarbeiten und Erhebungen, Vor- und Durchführbarkeitsstudien — gegebenenfalls auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission — durch. Dabei berücksichtigt die Beobachtungsstelle die bereits vorliegenden Studien und sonstige Tätigkeiten (Konferenzen, Seminare, laufende Forschungen, anderweitige Veröffentlichungen), insbesondere der mit ihr im Netzwerk „Europäisches Informationsnetz über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit” (Raxen) verbundenen Institutionen, um Doppelarbeit zu vermeiden und die bestmögliche Nutzung aller Ressourcen zu gewährleisten. Sie veranstaltet ferner Sachverständigensitzungen und richtet im Bedarfsfall Ad-hoc-Arbeitsgruppen ein.
d)
Sie schafft einen öffentlich zugänglichen Dokumentationsfonds, regt die Förderung von Informationsmaßnahmen an und fördert die wissenschaftliche Forschung.
e)
Sie arbeitet Schlußfolgerungen und Gutachten für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten aus.
f)
Sie entwickelt Methoden, um eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und Zuverlässigkeit der Daten auf Gemeinschaftsebene zu erzielen, indem sie Indikatoren und Kriterien ausarbeitet, mit denen die Kohärenz der Informationen verbessert werden kann.
g)
Sie veröffentlicht einen Jahresbericht über den Stand von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in der Gemeinschaft, worin sie auch auf Beispiele bewährter Praktiken hinweist, sowie einen Jahresbericht über ihre eigene Tätigkeit.
h)
Sie errichtet und koordiniert ein „Europäisches Informationsnetz über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit” (Raxen); im Rahmen dieses Netzes arbeitet eine ihr angehörende Zentralstelle mit nationalen universitären Forschungszentren, nichtstaatlichen Organisationen und von Organisationen in den Mitgliedstaaten oder internationalen Organisationen geschaffenen spezialisierten Einrichtungen im Sinne von Artikel 7 zusammen.
i)
Sie erleichtert und fördert die regelmäßige Veranstaltung von Rundtischgesprächen oder Treffen anderer bereits in den Mitgliedstaaten auf dauerhafter Basis bestehender beratender Gremien unter Beteiligung der Sozialpartner, der Forschungszentren und der Vertreter der zuständigen Behörden sowie anderer Personen oder Stellen, die sich mit Rassismus und Fremdenfeindlichkeit befassen. Die Beobachtungsstelle berücksichtigt die Ergebnisse der nationalen Rundtischgespräche oder anderer bereits dauerhaft bestehender beratender Gremien in ihrem Jahresbericht über den Stand von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in der Gemeinschaft.

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