Artikel 3 VO (EG) 97/1035

Arbeitsmethoden und Tätigkeitsbereiche

(1) Die Beobachtungsstelle erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeiten der Gemeinschaften nach Maßgabe der in ihrem Jahresprogramm festgelegten Ziele und der verfügbaren Haushaltsmittel.

(2) Zur Vermeidung von Doppelarbeit trägt die Beobachtungsstelle bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten der Arbeit Rechnung die von den Gemeinschaftsorganen und anderen Einrichtungen, Stellen und zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, bereits geleistet wurde, und bemüht sich, deren Nutzen durch enge Zusammenarbeit mit dem Europarat zu steigern.

(3) Die zu erfassenden und aufzubereitenden Informationen und Daten sowie die durchzuführenden oder zu fördernden Forschungsarbeiten, Erhebungen und wissenschaftlichen Studien betreffen das Ausmaß, die Entwicklung, die Ursachen und die Auswirkungen der Phänomene des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit, insbesondere in den nachstehenden Bereichen:

a)
Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft;
b)
Informationen und Fernsehsendungen und andere Medien und Kommunikationsmittel;
c)
allgemeine und berufliche Bildung und Jugend;
d)
Sozialpolitik einschließlich Beschäftigung;
e)
freier Warenverkehr;
f)
Kultur.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.