Artikel 4 VO (EG) 97/1035

Europäisches Informationsnetz über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Raxen)

(1) Im Hinblick auf eine möglichst baldige und erfolgreiche Einrichtung des nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h) vorgesehenen Netzes übermitteln die Mitgliedstaaten der Beobachtungsstelle eine Liste der in demselben Artikel genannten Zentren, Organisationen und Einrichtungen, die ihnen bekannt sind.

(2) Unter Berücksichtigung der Liste nach Absatz 1 ersucht der Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle die Organisationen, die für die Bereiche zuständig sind, die mit den Phänomenen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in Zusammenhang stehen, oder die Organisationen, deren Hauptaufgabe in der Analyse dieser Phänomene besteht, sich Raxen anzuschließen.

(3) Die Beobachtungsstelle kann vertragliche Bindungen — insbesondere in Form der Auftragsweitervergabe — mit den in Absatz 2 genannten Organisationen zum Zweck der Ausführung von Aufgaben, die sie diesen gegebenenfalls übertragen könnte, eingehen.

Die Beobachtungsstelle kann auf Ad-hoc-Basis und zur Ausführung spezifischer Aufgaben ebenfalls vertragliche Bindungen mit Stellen eingehen, die nicht dem Raxen angehören.

Die Übertragung dieser Aufgaben ist im Jahresprogramm der Beobachtungsstelle festzuschreiben.

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