Artikel 5 VO (EG) 97/1035

Schutz und Vertraulichkeit personenbezogener Daten

(1) Die Beobachtungsstelle darf personenbezogene Daten nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung sammeln. Die Beobachtungsstelle wendet bei der Verarbeitung und beim Austausch personenbezogener Daten aufgrund dieser Verordnung die Richtlinie 95/46/EG an. Zu diesem Zweck werden Bestimmungen zur Durchführung jener Richtlinie erlassen, insbesondere hinsichtlich der Rechte der betreffenden Personen, der Vertraulichkeit und der Sicherheit der Datenverarbeitungsoperationen, angemessener Schutzmaßnahmen, um die Daten vor ihrer Übermittlung zu anonymisieren, und der internen Überwachung der Datenverarbeitung.

(2) Die Durchführungsbestimmungen nach Absatz 1 werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Beobachtungsstelle darf erst mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beginnen, nachdem diese Durchführungsbestimmungen in Kraft getreten sind und sofern eine Kontrollstelle im Sinne von Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG geschaffen wurde und einsatzbereit ist.

Bis zur Einsetzung dieser für die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft geschaffenen Kontrollstelle oder Kontrollstellen werden die Tätigkeiten der Beobachtungsstelle datenschutzrechtlich durch den in Artikel 138e des Vertrags vorgesehenen Bürgerbeauftragten im Rahmen der ihm im Vertrag zugewiesenen Aufgaben überwacht.

(3) Bis zum Zeitpunkt der Durchführung der Richtlinie 95/46/EG wenden die Mitgliedstaaten, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung personenbezogene Daten übermitteln oder erhalten, ihre jeweiligen nationalen Datenschutzvorschriften bei der Verarbeitung derartiger Daten an.

Bis zu dem obengenannten Zeitpunkt kann ein Mitgliedstaat, der der Beobachtungsstelle Daten übermittelt hat, die Übermittlung dieser Daten an einen anderen Mitgliedstaat verweigern oder diese Übermittlung an Bedingungen knüpfen, wenn der Empfänger für die Verarbeitung der übermittelten Daten keinen datenschutzrechtlichen Standard gewährleistet, der dem der Richtlinie 95/46/EG entspricht.

Von der Beobachtungsstelle gesammelte und von ihr der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten übermittelte Daten dürfen in keinem Fall von diesen in einer Weise gespeichert und in der Folge verwendet werden, die mit den Zwecken, zu denen sie von der Beobachtungsstelle gesammelt worden waren, unvereinbar ist.

(4) Die Mitgliedstaaten und die nationalen Stellen, die mit der Beobachtungsstelle zusammenarbeiten, sind nicht verpflichtet, Informationen zu übermitteln, die nach ihrem nationalen Recht als vertraulich eingestuft sind.

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