Artikel 3 VO (EG) 97/1221

Die gemäß dieser Verordnung getätigten Aufwendungen gelten als Ausgaben im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.

Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der nationalen Programme bis zu 50 v. H. der Aufwendungen, die die Mitgliedstaaten für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten, in das nationale Programm aufgenommenen Maßnahmen getätigt haben.

Die Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen der in Artikel 1 genannten jährlichen nationalen Programme müssen von den Mitgliedstaaten spätestens am 15. Oktober des jeweiligen Jahres getätigt worden sein. Für das erste Jahr endet diese Frist jedoch erst am 31. Januar 1999.

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