Artikel 2 VO (EG) 97/1221

Um die in Artikel 3 vorgesehene Kofinanzierung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Mitgliedstaaten bis zum 15. Dezember 1997 eine Studie über die Struktur des Honigsektors in ihrem Gebiet bezüglich der Erzeugung und der Vermarktung durchführen.

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