Artikel 1 VO (EG) 97/1221

(1) In der vorliegenden Verordnung werden Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Honig festgelegt, der der Begriffsbestimmung der Richtlinie 74/409/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Honig(1) entspricht. Hierfür können die Mitgliedstaaten für jedes Jahr nationale Programme erstellen.

(2) Folgende Maßnahmen können in die nationalen Programme aufgenommen werden:

a)
technische Hilfe für die Bienenzüchter und die Packstellen der Bienenzüchterverbände zur Verbesserung der Bedingungen der Honigerzeugung und -gewinnung;
b)
Bekämpfung der Varroatose und ihr verbundener Krankheiten; Verbesserung der Bedingungen der Bienenstockbehandlung;
c)
Rationalisierung der Bienenwanderung;
d)
Maßnahmen zur Förderung der Analyse physikalisch-chemischer Merkmale des Honigs durch Labors;
e)
Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Forschungsprogrammen zur Verbesserung der Qualität des Honigs spezialisiert sind.

(3) Artikel 4 der Verordnung Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen(2) gilt für staatliche Beihilfen weiter, die nicht in die nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genehmigten Programme aufgenommen wurden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 221 vom 12. 8. 1974, S. 10. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1985.

(2)

ABl. Nr. 30 vom 20. 4. 1962, S. 993/62. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 49 (ABl. Nr. 53 vom 1. 7. 1962, S. 1571/62).

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