Präambel VO (EG) 97/1221

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat den Bericht über die Lage der europäischen Bienenhaltung unter besonderer Berücksichtigung seiner Schwierigkeiten vorgelegt.

Die Bienenzucht ist ein Sektor der Landwirtschaft, dessen wichtigste Funktionen die Wirtschaftstätigkeit und die Entwicklung des ländlichen Raums, die Erzeugung von Honig und anderen Bienenstockerzeugnissen und der Beitrag zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts sind.

Dieser Sektor zeichnet sich aus durch eine Vielfalt von Erzeugungs- und Ertragsbedingungen sowie durch die Heterogenität und verstreute Einzellage sowohl der Produktions- als auch der Vermarktungsbetriebe. Der Honigmarkt in der Gemeinschaft weist ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf.

Angesichts der Ausbreitung der Varroatose in mehreren Mitgliedstaaten im Laufe der letzten Jahre und der Probleme, die diese Krankheit und die mit ihr verbundenen Krankheiten für die Honigerzeugung aufwerfen, sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene angezeigt.

Unter diesen Bedingungen müssen zur Verbesserung der Honigerzeugung und -vermarktung in der Gemeinschaft unverzüglich nationale Programme aufgestellt werden, die Maßnahmen zur technischen Hilfe, zur Bekämpfung der Varroatose und der mit ihr verbundenen Krankheiten, zur Rationalisierung der Bienenwanderung, zur Verwaltung von regionalen Bienenzuchtzentren und zur Zusammenarbeit bei Forschungsvorhaben über die Verbesserung der Honigqualität umfassen.

Um die statistischen Angaben über diesen Sektor der Landwirtschaft zu vervollständigen, sollten die Mitgliedstaaten eine Strukturstudie durchführen, die sich sowohl auf die Erzeugung als auch auf die Vermarktung und die Preisbildung in diesem Sektor bezieht.

Die von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung übernommenen Ausgaben gehen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(4) zu Lasten der Gemeinschaft.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben am 6. März 1995 eine Erklärung zur Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte(5) abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 378 vom 13. 12. 1996, S. 20.

(2)

ABl. Nr. C 200 vom 30. 6. 1997.

(3)

ABl. Nr. C 133 vom 28. 4. 1997.

(4)

ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1).

(5)

ABl. Nr. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 4.

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