Artikel 4 VO (EG) 97/1255

(1) Kontrollstellen dürfen ausschließlich für das Empfangen, Füttern, Tränken, Ausruhen, Unterbringen, Pflegen und Weiterbefördern von Transit-Tieren genutzt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten auch sämtliche Räumlichkeiten von Sammelstellen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG und des Artikels 2 Buchstabe b) Nummer 3 der Richtlinie 91/68/EWG als Kontrollstellen zulassen, sofern sie in dem gesamten Zeitraum, in dem sie als Kontrollstellen genutzt werden, dem Absatz 3 dieses Artikels und Anhang I Buchstabe A Ziffer 4 der vorliegenden Verordnung genügen.

(3) Tiere dürfen nur dann gleichzeitig an einem Kontrollstellen sein, wenn

a)
ihnen der gleiche Gesundheitsstatus bescheinigt wurde, einschließlich gegebenenfalls jeder zusätzlichen gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften gewährten Garantie und
b)
ihr Gesundheitsstatus wie folgt bescheinigt wurde:

i)
entweder entsprechend den für die Kategorie der betreffenden Tierarten geltenden Anforderungen gemäß den in Anhang A der Richtlinie 90/425/EWG genannten veterinärrechtlichen Gemeinschaftsvorschriften.

Sofern die entsprechenden Tiergesundheitsbestimmungen nichts anderes vorsehen, wird in einer zusätzlichen Bescheinigung garantiert, dass die Tiere mindestens 21 Tage in einem einzigen Betrieb beziehungsweise, bei weniger als 21 Tage alten Tieren, seit ihrer Geburt im Ursprungsbetrieb verblieben sind, bevor sie von dem betreffenden Betrieb unmittelbar oder über eine einzige zugelassene Sammelstelle verbracht wurden, und dass sie, sofern es sich um Schafe und Ziegen handelt, den Anforderungen des Artikels 4b Absatz 4 der Richtlinie 91/68/EWG entsprechen, oder

ii)
im Falle von zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmten Rindern und Schweinen, gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 93/444/EWG(1),

c)
sie der Tierkategorie angehören, für die der Kontrollstellen zugelassen ist.

(4) Die zuständige Behörde des Versandorts teilt die Bewegungen von Tieren über Kontrollstellen mit Hilfe des Informationsaustauschsystems gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG mit.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 208 vom 19.8.1993, S. 34.

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