Artikel 5 VO (EG) 97/1255

Der Eigentümer oder jede natürliche oder juristische Person, die einen Kontrollstellen betreibt, ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich. Er ist zu diesem Zweck insbesondere gehalten,

a)
nur Tiere zuzulassen, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen nach Artikel 3 Absatz 3 beurkundet und gekennzeichnet sind. Zu diesem Zweck überprüft er die Gesundheitsdokumente und sonstigen Begleitdokumente, die für die betreffenden Gattungen oder Kategorien mitgeführt werden müssen, sowie durch Stichproben die Kennmarken oder läßt sie überprüfen;
b)
dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere an Kontrollstellen unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt B Nummer 3 in gleicher Gruppierung wie in der ursprünglichen Tiersendung verbleiben und daß jede Tiersendung in vollkommen voneinander getrennten Einrichtungen untergebracht wird, die nach den Weisungen des amtlichen Tierarztes betrieben werden, damit insbesondere jeglicher Kontakt, der den Gesundheitsstatus der Tiere gefährden könnte, vermieden wird;
c)
dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere, die sich am Kontrollstellen aufhalten, in angemessenen Zeitabständen unter Berücksichtigung der betreffenden Gattung gefüttert und getränkt werden, und zu diesem Zweck über entsprechende Mengen an Futter und Trinkwasser zu verfügen;
d)
die Tiere, die sich am Kontrollstellen aufhalten, zu pflegen und erforderlichenfalls alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um ihr Wohlbefinden und die Einhaltung der tiergesundheitlichen Anforderungen zu gewährleisten;
e)
erforderlichenfalls die Dienste eines Tierarztes in Anspruch zu nehmen, um

Tieren, die erkranken oder sich verletzen, während sie sich in seiner Verantwortung befinden, eine angemessene tierärztliche Behandlung zuteil werden zu lassen und,

wenn nötig, die Notschlachtung, die Tötung oder die Euthanasie des betreffenden Tiers entsprechend der Richtlinie 93/119/EG vornehmen zu lassen;

f)
Personal einzusetzen, das über die Eignung, die beruflichen Fähigkeiten und die erforderlichen Kenntnisse verfügt und entweder in dem Unternehmen oder in einer Ausbildungsstätte eine spezielle Ausbildung erhalten hat oder eine gleichwertige Berufserfahrung besitzt, wie sie für den Umgang mit den betreffenden Tieren und erforderlichenfalls für eine angemessene Versorgung der beförderten Tiere erforderlich ist;
g)
die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß alle Personen, die an den Kontrollstellen mit Tieren umgehen, die einschlägigen tierschutzrechtlichen Vorschriften für angemessene Tierbehandlung einhalten;
h)
der zuständigen Behörde die Angaben nach Anhang I Buchstabe C Ziffer 7 binnen eines Arbeitstages nach dem Abgang einer Sendung mitzuteilen, ein Register oder Datenbank mit diesen Angaben zu führen, sie aufzubewahren und der zuständigen Behörde mindestens drei Jahre lang zur Einsicht zur Verfügung zu halten;
i)
festgestellte Unregelmäßigkeiten der zuständigen Behörde so bald wie möglich zu melden.

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