Artikel 3 VO (EG) 97/1406
(1) Die Anträge auf Einfuhrlizenzen werden bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jeweils am ersten Arbeitstag der Woche bis 13.00 Uhr Brüsseler Zeit eingereicht. Die Lizenzanträge müssen sich auf eine Menge von 5 Tonnen oder mehr des Erzeugnisgewichts beziehen und dürfen eine Menge von 1000 Tonnen nicht überschreiten.
(2) Die Mitgliedstaaten leiten die Anträge auf Einfuhrlizenzen am Tag ihrer Einreichung spätestens bis 18.00 Uhr Brüsseler Zeit durch Fernschreiben oder Fernkopie an die Kommission weiter.
(3) Spätestens am Freitag nach dem Tag der Einreichung der Anträge bestimmt die Kommission, in welchem Umfang den Lizenzanträgen stattgegeben wird, und teilt dies den Mitgliedstaaten durch Fernschreiben oder Fernkopie mit.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen die Einfuhrlizenzen aus, sobald sie die Mitteilung der Kommission erhalten. Die Geltungsdauer der Lizenz wird unter Berücksichtigung des Tages der tatsächlichen Ausstellung berechnet.
(5) Die in den freien Verkehr übergeführte Menge darf die Mengen nicht überschreiten, die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegeben sind. Zu diesem Zweck wird in Feld 19 dieser Lizenz die Ziffer „0” eingetragen.
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