Artikel 2 VO (EG) 97/1406

Damit für die Erzeugnisse die Einfuhrbedingungen nach dieser Verordnung in Anspruch genommen werden können, muß ihnen zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Ursprungsnachweis entweder in Form einer Bescheinigung EUR.1 oder einer von der zuständigen ungarischen Behörde ausgestellten Erklärung auf der Rechnung beiliegen.

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