Artikel 1 VO (EG) 97/1406

Die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse des KN-Codes 230910 mit Ursprung in Ungarn, für die gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 ab dem 1. Juli 1997 ein Zollsatz von 20 % des GZT-Zolls gilt, dürfen nach den Bestimmungen dieser Verordnung in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft anwendbaren Zölle auf die Erzeugnisse der KN-Codes 23091051 und 23091090 sind jedoch mit Wirkung vom 1. Juli 2000 abgeschafft.

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