Präambel VO (EG) 97/1406

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europaabkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2490/96(2), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen des Europaabkommens zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ungarn andererseits wurden diesem Land Zollzugeständnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeräumt.

Nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens mußten diese Zugeständnisse angepaßt werden, um unter anderem dem bisherigen Agrarhandel zwischen Österreich und Ungarn Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck war in der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 für das Jahr 1997 die Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für in Einzelhandelspackungen aufgemachtes Hunde- und Katzenfutter des KN-Codes 230910 mit Ursprung in Ungarn vorgesehen. Die vorgenannte Verordnung wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1997 geändert, insbesondere hinsichtlich des Umfangs des Zollkontingents und seiner Anwendungsdauer. Daher sollten nunmehr die seinerzeit erlassenen Modalitäten der Verwaltung des betreffenden Zollkontingents angepaßt werden.

Der für die Einfuhren im Rahmen dieses Kontingents geltende Zollsatz wurde auf 20 % des GZT-Zolls festgesetzt.

Die Modalitäten der Verwaltung erfordern eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die unter anderem die Möglichkeit haben muß, die Nutzung des Zollkontingents zu verfolgen und die Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten.

Es sollte festgelegt werden, daß die Einfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse im Rahmen dieses Kontingents nach einer Bearbeitungsfrist und gegebenenfalls durch die Festsetzung eines einheitlichen Kürzungssatzes für die beantragten Mengen erteilt werden.

Insbesondere sollten der ungarische Ursprung der Erzeugnisse sichergestellt und die in den Lizenzanträgen zu machenden Angaben festgelegt werden.

Zwecks effizienter Verwaltung der vorgesehenen Regelung sollte die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen dieser Regelung auf 25 ECU/Tonne festgesetzt werden.

Die Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung des betreffenden Zollkontingents wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 86/97 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/97(4), festgelegt; infolge der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 sollte die betreffende Verordnung aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 328 vom 30. 12. 1995, S. 31.

(2)

ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 13.

(3)

ABl. Nr. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 12.

(4)

ABl. Nr. L 162 vom 19. 6. 1997, S. 10.

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