Artikel 12 VO (EG) 97/1466

Gemäß Artikel 121 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV nehmen der Präsident des Rates und die Kommission die Ergebnisse der nach dieser Verordnung durchgeführten multilateralen Überwachung in ihre Berichte an das Europäische Parlament auf.

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