Artikel 12a VO (EG) 97/1466

(1) Bis vom 14. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

In diesem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:

a)
die Wirksamkeit dieser Verordnung, insbesondere ob sich die Bestimmungen über die Beschlussfassung als ausreichend robust erwiesen haben;
b)
die Fortschritte bei der Gewährleistung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und einer dauerhaften Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten entsprechend dem AEUV.

(2) Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung, einschließlich der Bestimmungen über die Beschlussfassung, beigefügt.

(3) Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.