Artikel 7 VO (EG) 97/1466
(1) Jeder nicht teilnehmende Mitgliedstaat legt dem Rat und der Kommission die zur regelmäßigen multilateralen Überwachung im Sinne von Artikel 121 AEUV erforderlichen Angaben in Form eines Konvergenzprogramms vor, das eine wesentliche Grundlage für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen bildet, welche der Preisstabilität, starkem, nachhaltigem Wachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.
(2) Konvergenzprogramme liefern folgende Angaben, insbesondere zu den im Zusammenhang mit den Konvergenzkriterien stehenden Variablen:
- a)
- das mittelfristige Haushaltsziel sowie den Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel für den gesamtstaatlichen Haushaltssaldo in Prozent des BIP, die voraussichtliche Entwicklung der öffentlichen Schuldenquote, den bei den Staatsausgaben — einschließlich der entsprechenden Ausgaben für Bruttoanlageinvestitionen — geplanten Wachstumspfad, insbesondere unter Berücksichtigung der Bedingungen und Kriterien für die Feststellung des Ausgabenwachstums gemäß Artikel 9 Absatz 1, den bei den Staatseinnahmen geplanten Wachstumspfad bei unveränderter Politik sowie eine Quantifizierung der auf der Einnahmenseite geplanten diskretionären Maßnahmen, die mittelfristigen geldpolitischen Ziele und die Beziehung dieser Ziele zur Preis- und Wechselkursstabilität sowie zur Erreichung dauerhafter Konvergenz;
- aa)
- Informationen über implizite Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Bevölkerungsalterung sowie Eventualverbindlichkeiten, wie staatliche Bürgschaften mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf den gesamtstaatlichen Haushalt;
- ab)
- Informationen zur Vereinbarkeit des Konvergenzprogramms mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik und dem nationalen Reformprogramm;
- b)
- die Hauptannahmen über die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung und über wichtige ökonomische Variablen, die für die Erreichung des Konvergenzprogramms von Belang sind, wie Ausgaben für öffentliche Investitionen, reales BIP-Wachstum, Beschäftigung und Inflation;
- c)
- eine quantitative Bewertung der haushaltspolitischen und sonstigen wirtschaftspolitischen Maßnahmen, die zur Erreichung der Programmziele unternommen oder vorgeschlagen werden, darunter eine Kosten-Nutzen-Analyse für größere Strukturreformen, die — auch durch Steigerung des potentiellen nachhaltigen Wachstums — direkte langfristige positive Auswirkungen auf den Haushalt haben;
- d)
- eine Untersuchung der Auswirkungen von Änderungen bei den wichtigsten ökonomischen Annahmen auf die Haushalts- und Verschuldungslage;
- e)
- gegebenenfalls die Gründe für eine Abweichung von dem geforderten Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel.
(2a) Das Konvergenzprogramm muss auf dem wahrscheinlichsten makrobudgetären Szenario oder auf einem vorsichtigeren Szenario basieren. Die makroökonomischen und haushaltspolitischen Prognosen werden mit den aktuellsten Prognosen der Kommission und gegebenenfalls denjenigen anderer unabhängiger Gremien verglichen. Erhebliche Abweichungen zwischen dem gewählten makrobudgetären Szenario und den Prognosen der Kommission müssen begründet werden, insbesondere wenn der Umfang oder die Höhe der externen Annahmen erheblich von den Angaben in den Prognosen der Kommission abweichen.
Die genaue Art der Angaben in Absatz 2 Buchstaben a, aa, b, c und d wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in einem harmonisierten Rahmen dargelegt.
(3) Die Angaben zur Entwicklung von gesamtstaatlichem Haushaltssaldo und gesamtstaatlicher Schuldenquote, zum Wachstum der Staatsausgaben, zu dem bei den Staatseinnahmen geplanten Wachstumspfad bei unveränderter Politik, zu den auf der Einnahmenseite geplanten, angemessen quantifizierten diskretionären Maßnahmen sowie den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten wichtigsten ökonomischen Annahmen werden auf Jahresbasis erstellt und beziehen sich auf das Vorjahr, das laufende Jahr und mindestens die drei folgenden Jahre.
(4) Jedes Programm enthält Informationen über seinen Status im Rahmen der nationalen Verfahren und insbesondere darüber, ob das Programm dem nationalen Parlament vorgelegt wurde und ob das nationale Parlament die Möglichkeit hatte, die Stellungnahme des Rates zu dem vorhergehenden Programm oder gegebenenfalls Empfehlungen oder Verwarnungen zu erörtern, und ob das Programm vom Parlament gebilligt wurde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.