Artikel 7 VO (EG) 97/1466
(1) Jeder nicht teilnehmende Mitgliedstaat legt Rat und Kommission die zur regelmäßigen multilateralen Überwachung im Sinne von Artikel 99 des Vertrags erforderlichen Angaben in Form eines Konvergenzprogramms vor, das eine wesentliche Grundlage für Preisstabilität und für ein starkes, nachhaltiges und der Schaffung von Arbeitsplätzen förderliches Wachstum bildet.
(2) Konvergenzprogramme liefern folgende Angaben, insbesondere zu den im Zusammenhang mit den Konvergenzkriterien stehenden Variablen:
- a)
- das mittelfristige Haushaltsziel und den Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel für den Saldo des öffentlichen Haushalts sowie die voraussichtliche Entwicklung der öffentlichen Schuldenquote; die mittelfristigen geldpolitischen Ziele; die Beziehung dieser Ziele zur Preis- und zur Wechselkursstabilität;
- b)
- die Hauptannahmen über die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung und über wichtige ökonomische Variablen, die für die Umsetzung des Konvergenzprogramms von Belang sind, wie Ausgaben für öffentliche Investitionen, reales BIP-Wachstum, Beschäftigung und Inflation;
- c)
- eine detaillierte und quantitative Bewertung der haushaltspolitischen und sonstigen wirtschaftspolitischen Maßnahmen, die zur Erreichung der Programmziele unternommen und/oder vorgeschlagen werden, darunter eine ausführliche Kosten-Nutzen-Analyse der größeren Strukturreformen, die direkte langfristige Kosteneinsparungseffekte — auch durch Steigerung des Potenzialwachstums — haben;
- d)
- eine Untersuchung der Auswirkungen von Änderungen bei den wichtigsten ökonomischen Annahmen auf die Haushalts- und Verschuldungslage;
- e)
- gegebenenfalls die Gründe für eine Abweichung von dem geforderten Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel.
(3) Die Angaben über die Entwicklung der Überschuß-/Defizitquote des öffentlichen Haushalts und der Schuldenquote sowie die wichtigsten ökonomischen Annahmen im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a) und b) sind auf Jahresbasis zu erstellen und beziehen sich neben dem laufenden Jahr und dem Vorjahr auf mindestens die drei folgenden Jahre.
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