Artikel 1 VO (EG) 97/1467

(1) Diese Verordnung legt die Bestimmungen zur Beschleunigung und Klärung der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit fest. Mit diesem Verfahren wird das Ziel verfolgt, übermäßige öffentliche Defizite möglichst zu vermeiden und gegebenenfalls auftretende Defizite unverzüglich zu korrigieren, wobei die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand der Kriterien des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstands geprüft wird.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „teilnehmende Mitgliedstaaten” die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

(3) Es gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj).

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