Artikel 11 VO (EG) 97/1467
Beschließt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV Maßnahmen gegen einen teilnehmenden Mitgliedstaat anzuwenden, so wird in der Regel eine Geldbuße verhängt. Der Rat kann beschließen, diese Geldbuße durch andere in Artikel 126 Absatz 11 AEUV vorgesehene Maßnahmen zu ergänzen.
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