Artikel 10a VO (EG) 97/1467

(1) Die Kommission gewährleistet einen ständigen Dialog mit den Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung. Dazu führt die Kommission insbesondere Besuche durch, die zur Prüfung der tatsächlichen Wirtschaftslage in dem Mitgliedstaat und zur Ermittlung möglicher Risiken oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziele dieser Verordnung dienen und einen Austausch mit anderen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der nationalen unabhängigen finanzpolitischen Institutionen, erlauben.

(2) Nach Annahme einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV durch den Rat und auf Antrag des Parlaments des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission ihre Bewertung der Wirtschafts- und Haushaltslage im betreffenden Mitgliedstaat vorstellen. Eine verstärkte Überwachung zum Zwecke der Beobachtung vor Ort kann für Mitgliedstaaten vorgesehen werden, die Gegenstand von Empfehlungen und Inverzugsetzungen aufgrund eines Beschlusses gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV oder von Beschlüssen nach Artikel 126 Absatz 11 AEUV sind. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen alle zur Vorbereitung und zur Durchführung der Besuche erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(3) Die Kommission kann gegebenenfalls Vertreter der Europäischen Zentralbank einladen, an Überwachungsbesuchen in einen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist oder der am Abkommen vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion(1) (WKM II) teilnimmt, teilzunehmen.

(4) Die Kommission erstattet dem Rat über die Ergebnisse dieser in Absatz 2 genannten Besuche Bericht und kann beschließen, ihre Befunde zu veröffentlichen.

(5) Bei der organisatorischen Vorbereitung der in Absatz 2 genannten Überwachungsbesuche übermittelt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten ihre vorläufigen Befunde, damit diese Bemerkungen dazu formulieren können.

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21.

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