Artikel 10 VO (EG) 97/1467
(1) Der Rat und die Kommission überwachen regelmäßig die Durchführung der Maßnahmen,
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die der betreffende Mitgliedstaat aufgrund von Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV ergreift;
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die der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat aufgrund einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV ergreift.
(2) Werden von einem teilnehmenden Mitgliedstaat keine Maßnahmen durchgeführt oder erweisen sie sich nach Auffassung des Rates als unangemessen, so trifft der Rat unverzüglich einen Beschluss nach Artikel 126 Absatz 9 oder Absatz 11 AEUV.
(3) Geht aus den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 ermittelten Daten über die tatsächliche Entwicklung hervor, dass ein übermäßiges Defizit von einem teilnehmenden Mitgliedstaat nicht innerhalb der in den Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder der in einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 festgelegten Frist korrigiert worden ist, so fasst der Rat unverzüglich einen Beschluss nach Artikel 126 Absatz 9 oder Absatz 11 AEUV.
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