Artikel 9 VO (EG) 97/1467
(1) Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit ruht, wenn
- a)
- der betreffende Mitgliedstaat gemäß den Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV tätig wird,
- b)
- der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat aufgrund einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV tätig wird.
(2) Der Zeitraum, für dessen Dauer das Verfahren ruht, wird weder in die Frist gemäß Artikel 6 noch in die Frist gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung einbezogen.
(3) Nach Ablauf der Frist nach Artikel 3 Absatz 4 Satz 1 und der Frist nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der vorliegenden Verordnung teilt die Kommission dem Rat mit, ob sie die getroffenen Maßnahmen — sofern sie vollständig umgesetzt werden und die Wirtschaftsentwicklung den Prognosen entspricht — für ausreichend hält, um innerhalb der vom Rat gesetzten Fristen angemessene Fortschritte in Richtung auf die Korrektur des übermäßigen Defizits zu gewährleisten. Die Stellungnahme der Kommission wird veröffentlicht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.