Artikel 8 VO (EG) 97/1467
(1) Beschließt der Rat, Sanktionen gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV zu verschärfen, so ergeht dieser Beschluss innerhalb von zwei Monaten nach den Meldeterminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009.
(2) Beschließt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 12 AEUV, einige oder sämtliche seiner Beschlüsse aufzuheben, so ergeht dieser Beschluss so bald wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten nach den Meldeterminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009.
(3) Ein Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV wird nur dann gefasst, wenn das Defizit unter den Referenzwert gesenkt wurde und den Prognosen der Kommission zufolge im laufenden und kommenden Jahr auf diesem Stand bleiben dürfte und — sofern das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auf der Grundlage des Schuldenstandskriteriums eingeleitet wurde — der betreffende Mitgliedstaat den vom Rat gemäß Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Nettoausgaben-Korrekturpfad eingehalten hat.
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