Artikel 13 VO (EG) 97/1467
Eine Einlage wird vom Rat in der Regel nach Artikel 104 Absatz 11 in eine Geldbuße umgewandelt, wenn das übermäßige Defizit zwei Jahre nach dem Beschluß, von dem teilnehmenden Mitgliedstaat eine Einlage zu verlangen, nach Auffassung des Rates nicht korrigiert wurde.
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