Artikel 15 VO (EG) 97/1467
Nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV hebt der Rat sämtliche ausstehenden Sanktionen auf, wenn der Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufgehoben worden ist. Sind nach Artikel 12 dieser Verordnung Geldbußen verhängt worden, so werden die entsprechenden Beträge nicht an den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat rücküberwiesen.
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