Artikel 17 VO (EG) 97/1467
Solange das Haushaltsjahr im Vereinigten Königreich nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, werden die Bestimmungen der Abschnitte 2, 3 und 4 im Rahmen dieser Verordnung entsprechend den Bestimmungen im Anhang auf das Vereinigte Königreich angewandt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.