Artikel 17 VO (EG) 97/1467

Solange das Haushaltsjahr im Vereinigten Königreich nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, werden die Bestimmungen der Abschnitte 2, 3 und 4 im Rahmen dieser Verordnung entsprechend den Bestimmungen im Anhang auf das Vereinigte Königreich angewandt.

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