Artikel 17a VO (EG) 97/1467
(1) Bis 31. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.
In diesem Bericht werden
- a)
- die Wirksamkeit dieser Verordnung im Hinblick auf die Erreichung ihrer Ziele gemäß Artikel 1 Absatz 1 und
- b)
- die Fortschritte bei der Sicherstellung einer engeren Koordination der Wirtschaftspolitik und einer dauerhaften Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des AEUV überprüft.
(2) Der Bericht gemäß Absatz 1 wird gegebenenfalls von einem Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung begleitet.
(3) Der in Absatz 1 genannte Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
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