Artikel 17a VO (EG) 97/1467

(1) Bis 31. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

In diesem Bericht werden

a)
die Wirksamkeit dieser Verordnung im Hinblick auf die Erreichung ihrer Ziele gemäß Artikel 1 Absatz 1 und
b)
die Fortschritte bei der Sicherstellung einer engeren Koordination der Wirtschaftspolitik und einer dauerhaften Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des AEUV überprüft.

(2) Der Bericht gemäß Absatz 1 wird gegebenenfalls von einem Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung begleitet.

(3) Der in Absatz 1 genannte Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

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