Artikel 17b VO (EG) 97/1467

Der Rat richtet auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV an Mitgliedstaaten, die am 30. April 2024 Gegenstand einer Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV waren und wirksame Maßnahmen getroffen haben.

Er nimmt die geänderte Empfehlung oder die geänderte Inverzugsetzung zusammen mit der Empfehlung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1263 zur Festlegung des Nettoausgabenpfads an.

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