Artikel 6 VO (EG) 97/1467

(1) Bei der Prüfung, ob aufgrund seiner Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen wurden, stützt sich der Rat auf den vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1a dieser Verordnung übermittelten Bericht und dessen Umsetzung sowie jegliche weiteren öffentlich bekanntgegebenen und hinreichend detaillierten Beschlüsse der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats. Das Ergebnis der von der Kommission gemäß Artikel 10a der vorliegenden Verordnung durchgeführten Überwachungsbesuche wird berücksichtigt.

(2) Sind die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 126 Absatz 11 AEUV erfüllt, so verhängt der Rat Sanktionen gemäß dem genannten Artikel. Ein entsprechender Beschluss ergeht innerhalb von vier Monaten nach dem Beschluss des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV, den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen.

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