Artikel 5 VO (EG) 97/1467

(1) Beschließt der Rat, den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen, so ergeht dieser Beschluss innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Rat durch Beschluss gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV festgestellt hat, dass keine wirksamen Maßnahmen ergriffen wurden. In der Inverzugsetzung ersucht der Rat darum, dass der Mitgliedstaat einen Nettoausgaben-Korrekturpfad umsetzt, der den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genügt. Der Rat gibt zudem Maßnahmen an, die der Erreichung des Nettoausgaben-Korrekturpfads förderlich sind.

(1a) Nach der Inverzugsetzung durch den Rat gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV erstattet der betreffende Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission über die Maßnahmen Bericht, die er aufgrund der Inverzugsetzung durch den Rat ergriffen hat. Dieser Bericht enthält die Ziele für die Staatsausgaben und die Staatseinnahmen und für die diskretionären Maßnahmen sowohl auf der Ausgabenseite als auch auf der Einnahmenseite sowie Informationen über die aufgrund der konkreten Empfehlungen des Rates ergriffenen Maßnahmen, um es dem Rat zu ermöglichen, erforderlichenfalls einen Beschluss gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung zu erlassen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen den Bericht.

(2) Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission beschließen, eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV abzugeben, sofern

a)
als Reaktion auf eine solche Inverzugsetzung wirksame Maßnahmen ergriffen wurden und die Bedingungen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt sind oder
b)
die Bedingungen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt sind.

In der geänderten Inverzugsetzung kann insbesondere die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden.

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