Artikel 4 VO (EG) 97/1467
(1) Bei der Prüfung, ob aufgrund seiner Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen wurden, stützt sich der Rat auf den vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung übermittelten Bericht und dessen Umsetzung sowie jegliche weiteren öffentlich bekanntgegebenen und hinreichend detaillierten Beschlüsse der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats.
Stellt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass der betreffende Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen getroffen hat, so erstattet er dem Europäischen Rat darüber entsprechend Bericht.
(2) Jeder Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 8 AEUV, seine Empfehlungen zu veröffentlichen, in denen festgestellt wird, dass keine wirksamen Maßnahmen getroffen wurden, ergeht unmittelbar nach Ablauf der gemäß Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung gesetzten Frist.
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