Artikel 3 VO (EG) 97/1467

(1) Hat die Kommission einen Bericht gemäß Artikel 126 Absatz 3 AEUV angenommen, so gibt der Wirtschafts- und Finanzausschuss gemäß Artikel 126 Absatz 4 AEUV innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme ab.

(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass ein übermäßiges Defizit besteht, so legt sie unter vollständiger Berücksichtigung der Stellungnahme nach Absatz 1 dieses Artikels dem Rat gemäß Artikel 126 Absätze 5 und 6 AEUV eine Stellungnahme und einen Vorschlag vor und unterrichtet hiervon das Europäische Parlament.

(3) Der Rat beschließt gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV in der Regel innerhalb von vier Monaten nach den in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates(1) festgelegten Meldeterminen, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Beschließt der Rat, dass ein übermäßiges Defizit besteht, so richtet er gleichzeitig nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat. Der Rat veröffentlicht seine Beschlüsse nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV.

(4) In der Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV wird dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist von höchstens sechs Monaten für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen gesetzt. Wenn der Ernst der Lage es erfordert, kann die Frist für wirksame Maßnahmen drei Monate betragen. In der Empfehlung des Rates wird ferner eine Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits gesetzt.

In seiner Empfehlung ersucht der Rat auch darum, dass der Mitgliedstaat einen Nettoausgaben-Korrekturpfad umsetzt, der sicherstellt, dass das gesamtstaatliche Defizit innerhalb der in der Empfehlung festgesetzten Frist unter dem Referenzwert bleibt oder unter den Referenzwert gesenkt und unter dem Referenzwert gehalten wird.

Wurde das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auf der Grundlage des Defizitkriteriums eingeleitet, so muss für die Jahre, in denen das gesamtstaatliche Defizit den Referenzwert voraussichtlich überschreiten wird, der Nettoausgaben-Korrekturpfad als Richtwert mit einer jährlichen strukturellen Mindestanpassung von wenigstens 0,5 % des BIP vereinbar sein.

Wurde das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auf der Grundlage des Schuldenstandskriteriums eingeleitet, so ist der Nettoausgaben-Korrekturpfad mindestens ebenso anspruchsvoll wie der vom Rat gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1263 festgelegte Nettoausgabenpfad und gewährleistet in der Regel eine Korrektur der kumulierten Abweichungen des Kontrollkontos innerhalb der vom Rat gesetzten Frist.

(5) Der betreffende Mitgliedstaat erstattet dem Rat und der Kommission innerhalb der in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen Frist Bericht über Maßnahmen, die er aufgrund der Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV ergriffen hat. Dieser Bericht enthält die mit der Empfehlung des Rates in Einklang stehenden Ziele für die Staatsausgaben und Staatseinnahmen und für die diskretionären Maßnahmen sowohl auf der Ausgabenseite als auch auf der Einnahmenseite sowie Informationen über bereits ergriffene Maßnahmen und die Art der zur Erreichung der Ziele geplanten Maßnahmen. Der Mitgliedstaat veröffentlicht diesen Bericht. Der Mitgliedstaat kann die zuständige unabhängige finanzpolitische Institution auffordern, einen unverbindlichen, gesonderten Bericht über die Angemessenheit der ergriffenen und geplanten Maßnahmen im Hinblick auf die Ziele zu erstellen.

(6) Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission beschließen, eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV anzunehmen, sofern

a)
als Reaktion auf eine solche Empfehlung wirksame Maßnahmen ergriffen wurden und die Bedingungen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt sind oder
b)
die Bedingungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt sind.

In der geänderten Empfehlung kann insbesondere die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates om 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).

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