Artikel 2a VO (EG) 97/1467

(1) Zur Förderung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Rat, dem Europäischen Parlament und der Kommission, und im Hinblick auf die Gewährleistung eines höheren Maßes an Transparenz und Rechenschaft kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den Vorsitzenden des Rates, die Kommission und gegebenenfalls den Präsidenten des Europäischen Rates oder den Vorsitzenden der Eurogruppe einladen, vor dem Ausschuss zu erscheinen, um den Beschluss des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV, die Empfehlung gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV, die Inverzugsetzung gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV und die Beschlüsse des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV zu erörtern.

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Rat die Empfehlungen und Vorschläge der Kommission übernimmt oder seinen Standpunkt öffentlich darlegt.

Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem von solchen Beschlüssen, Empfehlungen oder Inverzugsetzungen betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit anbieten, an einer Aussprache teilzunehmen.

(2) Der Rat und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über die Anwendung dieser Verordnung.

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