Artikel 5 VO (EG) 97/196

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission per Telex oder Telefax nachstehende Angaben:

a)
innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Lizenzerteilung die Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, mit Angabe des Datums sowie des Namens und der Anschrift des Lizenzinhabers;
b)
am letzten Arbeitstag jedes Monats, der auf den Monat der Abfertigung zum freien Verkehr folgt, die nach KN-Codes aufgeschlüsselten Mengen, die tatsächlich zum freien Verkehr abgefertigt worden sind.

Die vorgenannten Angaben sind getrennt von den Angaben über die anderen Einfuhrlizenzanträge für Reis und nach denselben Bestimmungen mitzuteilen.

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