Artikel 5 VO (EG) 97/196
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission per Telex oder Telefax nachstehende Angaben:
- a)
- innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Lizenzerteilung die Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, mit Angabe des Datums sowie des Namens und der Anschrift des Lizenzinhabers;
- b)
- am letzten Arbeitstag jedes Monats, der auf den Monat der Abfertigung zum freien Verkehr folgt, die nach KN-Codes aufgeschlüsselten Mengen, die tatsächlich zum freien Verkehr abgefertigt worden sind.
Die vorgenannten Angaben sind getrennt von den Angaben über die anderen Einfuhrlizenzanträge für Reis und nach denselben Bestimmungen mitzuteilen.
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