Artikel 4 VO (EG) 97/196

(1) Am Tag der Einreichung der Lizenzanträge teilen die Mitgliedstaaten den Kommissionsstellen per Telex oder Telefax die nach KN-Codes aufgeschlüsselten Mengen mit, für die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz gestellt wurden, sowie Name und Anschrift des Antragstellers.

(2) Die Einfuhrlizenz wird am elften Arbeitstag nach Einreichung des Antrags erteilt, vorausgesetzt, daß die in Artikel 1 vorgesehene Menge noch nicht erreicht ist.

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 gelten die Einfuhrlizenzen vom Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 bis zum Ende des darauffolgenden Monats.

(3) An dem Tag, an dem die beantragten Mengen die in Artikel 1 vorgesehene Menge überschreiten, setzen die Kommissionsstellen einen einheitlichen Kürzungssatz für die beantragten Mengen fest. Sie teilen den Mitgliedstaaten diese Entscheidung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Einreichung der Lizenzanträge mit.

(4) Sollte die Menge, für welche die Einfuhrlizenz erteilt wird, unter der beantragten Menge liegen, so wird der Betrag der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Sicherheit entsprechend gesenkt.

(5) Die als Garantie der redlichen Absicht hinterlegte Sicherheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich wird gleichzeitig mit der Erteilung der Lizenz freigegeben.

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