Artikel 3 VO (EG) 97/196

(1) Die Einfuhrlizenzen müssen die nachstehenden Angaben enthalten und folgende Bedingungen erfüllen:

a)
In den Feldern 7 und 8 des Lizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist die Angabe „Ägypten” einzutragen und die Angabe „Ja” anzukreuzen.
b)
Feld 24 des Lizenzantrags und der Lizenz enthält eine der im Anhang genannten Angaben.
c)
Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf die zum freien Verkehr abgefertigte Menge nicht höher sein als die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge. Zu diesem Zweck wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl „0” eingetragen.
d)
Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind die auf der Einfuhrlizenz beruhenden Rechte nicht übertragbar.

(2) Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission(1) beläuft sich der Betrag der Sicherheit für die Einfuhrlizenz auf 25 % des gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 berechneten, am Tag der Antragstellung geltenden Zolls.

(3) Die Zollsenkung gemäß Artikel 1 erfolgt nur dann, wenn bei der Abfertigung zum freien Verkehr ein Transportpapier und eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 im Sinne von Protokoll 2 zum Kooperationsabkommen vorgelegt werden, die in Ägypten für die betreffende Partie ausgestellt wurden.

Fußnote(n):

(1)

ABI. Nr. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.