Artikel 2 VO (EG) 97/196
(1) Der Antrag auf Einfuhrlizenz muß sich auf eine Menge von mindestens 100 Tonnen und höchstens 1000 Tonnen Reis beziehen.
(2) Dem Lizenzantrag sind beizufügen:
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der Nachweis, daß es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche oder juristische Person handelt, die seit mindestens zwölf Monaten eine gewerbliche Tätigkeit im Reissektor ausübt und die in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, eingetragen ist;
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der Nachweis, daß bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats für die redliche Absicht des Antragstellers eine Sicherheit von 5 ECU je Tonne hinterlegt wurde.
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