Artikel 2 VO (EG) 97/2008

(1) Bei der Einfuhr von anderem als raffiniertem Olivenöl der KN-Codes 15091010, 15091090 und 15100010 in die Gemeinschaft, das vollständig in der Türkei gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, wird der geltende Zollsatz um 10 %.

(2) Erhebt die Türkei auf dieses Olivenöl, das vollständig in der Türkei gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, eine besondere Ausfuhrabgabe, so wird der Zollsatz zusätzlich um einen Betrag in Höhe der Sonderabgabe, höchstens jedoch um 13,14 ECU je 100 kg, zuzüglich 13,14 ECU je 100 kg verringert.

(3) Die in Absatz 2 vorgesehene Verringerung des Zollsatzes wird für jede Olivenöleinfuhr angewandt, für die der Einführer bei der Einfuhr nachweist, daß die besondere Ausfuhrabgabe im Einfuhrpreis berücksichtigt ist.

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